Merkblatt Individualaustausch

Antrag auf Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt

  • Möglichst frühzeitig, schriftlich und formlos bei der Schulleitung
  • Angabe des genauen Zeitraums der Beurlaubung
  • Name und Adresse der zu besuchenden Schule im Ausland
  • Bescheinigung der Schule, dass der Schulbesuch genehmigt ist (kann auch nachgereicht werden)
  • Eventuell Hinweis auf Gegenbesuch am SG
  • Während des Auslandsaufenthalts besteht kein Schutz durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung.

Ist der Beurlaubungszeitraum nicht deckungsgleich mit dem Schuljahr, ist der Schulbesuch am SG für die Restzeiten verpflichtend. Entsprechendes gilt auch bei einer vorzeitigen Rückkehr.
Bei der Rückkehr muss auf jeden Fall eine Bescheinigung der Gastschule über den erfolgten Schulbesuch und die erbrachten Leistungen vorgelegt werden.

Konsequenzen der Beurlaubung

1. Für einen Zeitraum kürzer als ein Halbjahr

  • Eine Beurlaubung für einen kürzeren Zeitraum als ein halbes Schuljahr wird unter Abwägung der pädagogischen Verantwortung der Schule genehmigt.

2. Bei Beurlaubung für das 1. Schulhalbjahr

  • Der Schüler erhält keine Halbjahresinformation, sondern ein Jahreszeugnis auf der Basis der Leistungsmessung im restlichen Schulhalbjahr am SG.

3. Bei Beurlaubung für das 2. Schulhalbjahr oder
für ein ganzes Schuljahr (meistens in Klasse 10)

  • Eine Versetzungsentscheidung wird nicht getroffen. Ein Jahreszeugnis wird nicht ausgestellt. Auf Antrag wird der Schüler in die Jahrgangsstufe 1 aufgenommen.

aus der gültigen Versetzungsordnung:

§ 3
(3) Ein Schüler, für den zum Ende der Klassen 5 bis 10 kein Zeugnis erteilt und damit keine Versetzungsentscheidung getroffen werden kann, weil er an einem längerfristigen Einzelschüleraustausch mit dem Ausland teilgenommen und dort die Schule besucht hat, wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf seinen Antrag ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klasse bzw. in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen. Abweichend von Satz 1 kann ein Schüler, bei dem die Voraussetzungen von Satz 1 am Ende der Klasse 10 vorliegen und der nicht die dem Unterricht in den Klassen 7 bis 10 entsprechenden Kenntnisse in einer zweiten Pflichtfremdsprache besitzt, nur nach Bestehen einer Feststellungsprüfung in der zweiten Pflichtfremdsprache in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen werden. Für diese Feststellungsprüfung gilt § 8 Abs. 3 entsprechend.

Beispiel:

Nach dem Besuch der Klasse 9 und der Versetzung nach Klasse 10 geht ein Schüler für ein Jahr im Rahmen eines Schüleraustausches ins Ausland und besucht dort auch die Schule. Er kann bei seiner Rückkehr in Klasse 10 überwechseln, hat insofern also „ein Jahr verloren“, ohne dass dies als Nichtversetzung zählt. Er kann aber auch gemäß Absatz 3 in die Klasse seiner bisherigen Schulkameraden zurückkehren, d. h. in die Jahrgangsstufe aufsteigen. Stellt sich dann heraus, dass er den Anforderungen nicht gewachsen ist, so kann er im Laufe der ersten acht Wochen, d. h. in der Praxis etwa bis zu den Herbstferien, in die Klasse 10 wechseln, ohne dass dies als Nichtversetzung gilt. Diese Möglichkeit, die nächsthöhere Klasse zunächst nur probeweise zu besuchen, wird man dem Schüler aber nur acht Wochen zubilligen können. Denn nur so lange gilt die Klasse als nicht besucht (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Versetzungsordnung Gymnasien). Danach ist das Überwechseln in Klasse 10 als freiwillige Wiederholung einer Klasse zu werten, die als Nichtversetzung gilt (§ 7 Versetzungsordnung Gymnasien). Wenn der Schüler auch nach den acht Wochen in der nächsthöheren Klasse bleibt, nimmt er also das Risiko in Kauf, dass ihm beim Verfehlen des Klassenziels eine Nichtversetzung zugerechnet wird (vgl. § 6 Versetzungsordnung Gymnasien).

Weitere Hinweise:

Das Überwechseln vom Ende der Klasse 10 nach einjährigem Auslandsaufenthalt direkt in das Kurssystem geht auf das Risiko des Schülers, in den ersten acht Wochen kann aber auch hier der Rechtsgedanke des § 6 Abs. 3 Satz 1 Versetzungsordnung Gymnasium analog angewandt werden.
Wenn Schüler während des Schuljahres nur einige Monate an einem Schüleraustausch teilnehmen, muss nach Möglichkeit aufgrund der in der übrigen Zeit erbrachten Leistungen über ihre Versetzung entschieden werden. Sobald Schüler der Klasse länger als acht Wochen angehörten, gilt sie als besucht, eine Wiederholung also als Nichtversetzung (siehe § 6 Abs. 3 und § 7).

Im Gegensatz zu früher ist also für den Aufstieg in das Kurssystem der gymnasialen Oberstufe eine Prüfung nicht vorgesehen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für die zweite Fremdsprache in den Fällen, in denen der Schüler nicht die von der KMK verlangten Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache besitzt (vierjähriger Unterricht mit ausreichendem Ergebnis),
d. h. in Klasse 9 muss in der 2. Fremdsprache die Note ausreichend oder besser im Jahreszeugnis stehen.

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